Satzung des Judo-Sportverein Überlingen

Stand: Mai 2023

§ 1 Vereinsname

Der Name des Vereins ist „Judo-Sportverein Überlingen“. Er betreibt die Sportarten Judo und Ju-Jutsu und ist für andere Budoarten offen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Überlingen unter VR 183 eingetragen und hat seinen Sitz in Überlingen. Die Farben des Vereins sind gelb-blau.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend.

  2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

  3. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, welche den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  4. Politische, konfessionelle oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

    § 4 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes (SÜD) e.V. in Freiburg, dessen Satzung er anerkennt.

Demgemäß unterwirft er sich auch in den Satzungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinordnung, Amateurordnung) der Mitgliedsverbände des Badischen Sportbundes (SÜD) e.V. oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

Dies gilt insbesondere auch für Einzelmitglieder des Vereins.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
      1. Ordentliches Mitglied (aktiv oder passiv) des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat.
      2. die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlich Aufnahmeantrag. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
      3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptver- sammlung ernannt.

    1. Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Personen unter 14 Jahren sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Schülerabteilungen zusammengefasst.
      1. Ihre Aufnahme erfolgt ebenfalls durch Beschluss des Vereinsvorstandes, aufgrund eines, von einem gesetzlichen Vertreter gestellten, schriftlichen Aufnahmeantrages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziff. 1.b) sinngemäß.

         

    2. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes, es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereines und des Badischen Sportbundes (Süd) e.V., sowie derjenigen Verbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und die Mitglied des Badischen Sportbundes (Süd) e.V. sind.

       

    3. Die Mitgliedschaft oder der Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Turn- oder Sportverein, ist dem Vorstand auf dessen Verlangen bekannt zu geben.

  2. Verlust der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. Bei Tod des Mitglieds

    2. Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zum 31.12. erfolgen kann, wobei die Austrittserklärung von Jugendlichen und Kinder durch den gesetzlichen Vertreter abzugeben ist. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand zugegangen sein.
    3. Durch Ausschluss aus dem Verein.
      Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden.

      1. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens drei Monate in Rückstand gekommen ist,

      2. bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzungen, die Satzungen des Badischen Sportbundes (Süd) e.V. oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.

      3. wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins, des BSB oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, in gröblicher Weise herabsetzt.

         

    4. Vor dem Ausschlussbeschluss in den Fällen 3.b) und 3.c) ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand ein Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu welcher er eingeladen ist. Auf dieser ist ihm gegebenenfalls Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

       

    5. Bestätigt die Hauptversammlung den Ausschlussbeschluss, ist dieser endgültig; wird er nicht bestätigt, so gilt er als aufgehoben. Bis zur Rechtskraft des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

       

    6. Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Entsprechende Erklärungen sind den Erziehungsberechtigten gegenüber abzugeben. Gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes besteht jedoch ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung für sie nicht.

      § 6 Beiträge

 
  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

  2. Dem Verein angehörendes und für ihn tätiges Mitglied kann vom Vorstand für die Dauer seiner Tätigkeit von der Beitragszahlung befreit werden.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

  4. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus als Lastschrift an den Verein zu zahlen. Abbuchungsmonat ist der Februar. Von der Lastschrift kann durch die Entscheidung des Vorstandes im Einzelfall abgewichen werden. Hierbei ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen.

  5. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

  6. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen. Bei Eintritt nach dem 01.07. ist der Beitrag nur zur Hälfte fällig.

    § 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung

  2. der Vorstand

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

§ 8 Die Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung
    1. Jeweils am Ende des zweiten Geschäftsjahres oder nach Bedarf findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 1 Monat zuvor durch schriftliche Benachrichtigung jedes einzelnen Mitglieds oder durch Aushang im Dojo sowie im Mitteilungsblatt der Stadt Überlingen. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Die Gültigkeitskriterien von § 8 Abs. 1, Ziff. 4, werden sinngemäß auf die termingerecht erhaltenen schriftlichen Antworten angewandt. Abgabefrist: 4 Wochen nach Zustellung (Poststempel).

    2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
      1. Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier.
      2. Bericht der Kassenprüfer
      3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
      4. Beschlussfassung über Anträge
      5. Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer (die Neuwahl des Vorstandes erfolgt jeweils alle 2 Jahre)

    3. Anträge
      1. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung.
      2. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziff. 1 im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

    4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht, sie können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes und zu Kassenprüfern gewählt werden. Ordentliche aber noch minderjährige Mitglieder haben aktives Wahlrecht, wenn sie die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters hierzu nachweisen. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

    5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

  2. Die außerordentliche Hauptversammlung
    Sie findet statt:
    1. wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

    2. im Falle von § 9 Ziff. III

    3. wenn die Einberufung von mindestens 1⁄4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu I.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus dem
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassier.

  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, welches von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

  3. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der 1. + 2. Vorsitzenden den halben und der/die Kassierer/in den ganzen Ehrenamtsfreibetrag in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Ehrenamtsfreibetrag gilt erst ab der Beschlussfassung der JHV (Jahreshauptversammlung).

§ 10 Vertretungsbefugnis

Jeder der beiden Vorsitzenden ist für sich allein gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts.

§ 11

  1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Trainer.

  2. Die Trainer sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.

    § 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Überlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.